Patienteninformationen

Informationen für Privatpatienten (PKV)

Die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) haben in den vergangenen zwei Jahren regelmäßig  ihre Preise in der Physiotherapie erhöht.

Orientiert an der GebüTh passen wir nun die Privatpreise zum 01.03.2024 an.

Im Gegensatz zum ärztlichen Bereich gibt es in der Physiotherapie keine amtliche, vom Gesetzgeber festgelegte Gebührenverordnung für physiotherapeutische Leistungen am Privatpatienten. Aus diesem Grund werden seit über einem Jahrzehnt in der GebüTh (die Gebührenübersicht für Therapeuten) die üblichen Preise veröffentlicht die zwischen Heilmittelerbringer und Patient vereinbart werden. Die GebüTh stellt damit eine nachvollziehbare und transparente Grundlage für die Honorarabrechnung in unserer Praxis dar.

Die GebüTh greift als Basissatz für ihre Berechnungen auf die aktuell geltenden GKV-Preise zurück. Hinzu kommt ein Steigerungsfaktor, der dann die tatsächlichen Privatpreise festlegt. Der niedrigste Multiplikator liegt bei 1,4, der normale bei 1,8 und die Obergrenze bei 2,3. 

Wir verwenden in unsere Praxis den Multiplikator 1,4 als Berechnungsgrundlage.

Berechnungsbeispiel:
27,80 € (Basissatz GKV für Krankengymnastik) x 1,4 (Steigerungsfaktor) = 38,92 € (Privatpreis)

Die von uns in Rechnung gestellten Preise sind betriebswirtschaftlich kalkuliert, um Ihnen unsere gesamte Kompetenz zur Verfügung zu stellen und Ihnen dadurch die bestmögliche Therapie zukommen zu lassen. Wir beschäftigen erfahrene, qualifizierte Therapeuten mit diversen Fortbildungen, wir möchten ihnen ein faires Gehalt zahlen und noch weitere Fortbildungen ermöglichen.

Wir haben weder Kenntnis über die von Ihnen mit Ihrer Versicherung ausgehandelten Tarife und Erstattungsvolumen, noch können wir in das Versicherungsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer privaten Krankenversicherung (PKV) eingreifen.
Das oftmals vorgebrachte Argument, die Rechnungsstellung sei nicht angemessen oder überhöht, ist in unserem Fall absolut unzutreffend.

Weiter berufen sich die privaten Krankenversicherungen darauf, dass der Maßstab für eine angemessene Rechnungsstellung die veröffentlichten „Beihilfesätze“ sind. Dies ist leider nicht korrekt. Die „Beihilfesätze“ betreffen zusätzliche Leistungen des Staates an seine Bediensteten. Bereits der Begriff macht deutlich, dass hiermit keine Kostentragung zu 100% gemeint sein kann. Die „Beihilfesätze“ werden vom Staat ohne Mitwirkung von den einzelnen Praxen oder deren Berufsverbänden festgelegt. Die Beihilfesätze können infolgedessen keinerlei Maßstäbe für unsere Preise sein.

Im Übrigen darf Ihnen Ihre PKV keine andere Praxis nahe legen oder gar empfehlen zu einer günstigeren Praxis zu gehen. Sie darf ihre Leistungspflicht nicht auf die vermeintlich kostengünstigste Behandlungsmethode beschränken.

Sie haben die freie Praxis – sprich Therapeutenwahl!

Sie sind beihilfeberechtigt?

Auch wenn sie oft als Vollversicherung angesehen wird, „die Beihilfe ergänzt lediglich die zumutbare Eigenvorsorge“ (Bundesministerium des Innern und der Heimat). Es ist politisch ausdrücklich gewollt, dass die Privatpatienten, genauso wie die GKV-Patienten durch die Zuzahlung, einen Eigenanteil übernehmen. Die Politik will damit signalisieren dass Beihilfepatienten nicht besser gestellt sein sollen als Patienten der gesetzlichen Versicherung.

Es kommt leider vor, dass private Krankenversicherungen Ihren Kunden die rechtmäßig erhobenen und vereinbarten Honorare für die entsprechenden Heilmittel teilweise vorenthalten und Rechnungen kürzen. In den allermeisten dieser Fälle erfolgt dies zu Unrecht, wie diverse Gerichtsurteile in den letzten Jahren bestätigt haben.

Da auch wir gezwungen sind, wirtschaftlich zu arbeiten und weiterhin den Anspruch haben, Kollegen und Angestellten ein faires Gehalt zu zahlen, sowie der Ansatz gilt : gleiche Behandlung- gleicher Preis ,können wir keine Behandlungen auf Basis der Beihilfesätze durchführen.

Honorarvereinbarung

Sie erhalten vor Ihrer ersten Behandlung von unseren Mitarbeitern eine Honorarvereinbarung. Auf dieser Honorarvereinbarung finden Sie unsere Angebotenen Heilmittel, inklusive Ihrer Behandlungszeit und Ihres Preises.
Lesen Sie sie sich in Ruhe durch und vergleichen Sie sie mit Ihren Versicherungsbedingungen. Wenn Sie mit den ausgeschilderten Preisen einverstanden sind, geben Sie die unterschriebene Honorarvereinbarung an Ihren behandelnden Therapeuten weiter und die Behandlung geht sofort los.

Kurz & Knapp

  • Es gibt keine allgemein verbindliche Gebührenordnung für physiotherapeutische Leistungen am Privatpatienten
  • Unsere Preise orientieren sich an den Empfehlungen der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh)
  • die GebüTh stellt einen Rahmen für die Ermittlung von Privatpreisen in der Physiotherapie und in anderen Bereichen der Heilmittelerbringung dar
  • für Privatpatienten und Selbstzahler erlaubt der Gesetzgeber den Ansatz eines Multiplikators zur Kostendeckung der physiotherapeutischen Leistungen zwischen 1,4 und 2,3.
  • Unsere Preise haben den Multiplikator 1,4.

Tipps und Hinweise bei Abrechnungsproblemen

  • Individuelle Versicherungsvereinbarung
    Überprüfen Sie ihre individuell ausgehandelten Versicherungsvereinbarungen. In Ihnen steht bis zu welchem Prozentsatz Ihre Versicherung die Kosten für Heil- und Hilfsmittel übernimmt. Sollte dieser bei 100% liegen oder Ihre private Krankenversicherung keinen Maximalbetrag oder Selbstbehalt vereinbart hat, dann muss sie die Rechnung auch ungemindert übernehmen.
  • ortsübliche, angemessene Preise
    Es gibt für Physiotherapeuten (ebenso auch für Ergo- & Sprachtherapeuten) keine amtliche Gebührenverordnung, wie bei den Ärzten (die GOÄ), und auch keine ortsüblichen Preise. Physiotherapeuten, Ergo- & Sprachtherapeuten können ihre Preise grundsätzlich frei wählen. Die Honorarsätze orientieren sich jedoch an der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh), die in regelmäßigen Abständen veröffentlicht wird.
  • Honorarvereinbarung
    Reichen Sie unsere von Ihnen unterzeichnete Honorarvereinbarung bei der Abschlussrechnung Ihrer PKV ein.